Die AGRANA Beteiligungs-AG mit Sitz Donau-City-Straße 9, 1220 Wien, bildet gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften einen internationalen Konzern, der weltweit in der industriellen Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe tätig ist.
Der Konzernabschluss 2008|09 der AGRANA-Gruppe wurde in Übereinstimmung mit den am Abschlussstichtag verpflichtenden International Financial Reporting Standards (IFRS) sowie den Bestimmungen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), wie sie in der EU anzuwenden sind, erstellt.
Der Konzernabschluss ist in tausend Euro (t€) aufgestellt, sofern nicht anders angegeben. Bei der Summierung gerundeter Beträge und Prozentangaben können durch Verwendung automatischer Rechenhilfen Rundungsdifferenzen auftreten.
Neben der Gewinn- und Verlustrechnung, der Kapitalflussrechnung sowie der Bilanz werden die Eigenkapitalveränderungen gezeigt. Die Anhangangaben enthalten außerdem eine Segmentberichterstattung.
Vom IASB verabschiedete neue Standards werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angewendet.
Die erstmalig im Geschäftsjahr 2008|09 verpflichtend anzuwendenden Änderungen von IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung), IFRS 7 (Finanzinstrumente: Angaben) und IFRIC 12 (Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen) haben zu keinen Auswirkungen in der Bilanzierung geführt.
Nachstehende geänderte Standards und neue Interpretationen, die von der EU in europäisches Recht übernommen wurden, kommen ab dem Geschäftsjahr 2009|10 erstmalig verpflichtend zur Anwendung:
- Die neue Fassung des IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) sieht unter anderem künftig eine Gesamterfolgsrechnung unter Einschluss der bisherigen erfolgsneutral im Eigenkapital erfassten Erträge und Aufwendungen vor. Für jede Komponente ist der auf sie entfallende Betrag an Ertragsteuern anzugeben. Die Anwendung des überarbeiteten IAS 1 wird im AGRANA-Konzernabschluss insbesondere zu Änderungen in der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Eigenkapitalveränderungsrechnung führen.
- Die Überarbeitung von IAS 10 (Ereignisse nach dem Bilanzstichtag) stellt klar, dass nach dem Bilanzstichtag beschlossene Dividenden nicht am Bilanzstichtag bereits als Verbindlichkeit ausgewiesen werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtung vorliegt.
- IAS 16 (Sachanlagen) und IAS 7 (Kapitalflussrechnungen) wurden bezüglich des Ausweises von Sachanlagen sowie der Erlöse aus dem Verkauf von Sachanlagen geändert, die nach Ende einer Vermietungsperiode an Dritte regelmäßig veräußert werden.
- Im Rahmen einer weiteren Überarbeitung von IAS 19 (Leistungen an Arbeitnehmer) wurden die Kriterien für die Abgrenzung eines negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands von Plankürzungen sowie die Abgrenzung kurzfristiger fälliger von langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer präzisiert.
- Die Anpassung von IAS 20 (Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand) legt fest, dass Zinsvorteile aus Darlehen der öffentlichen Hand gegenüber dem Marktzinssatz als Vorteil gemäß IAS 20 zu behandeln sind.
- IAS 23 (Fremdkapitalkosten) wurde dahingehend überarbeitet, dass Fremdkapitalzinsen, die der Anschaffung oder Herstellung sogenannter qualifizierter Vermögenswerte zugerechnet werden können, verpflichtend bis zum Abschluss der Investitionsmaßnahme als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind. Das bisherige Wahlrecht der sofortigen aufwandswirksamen Erfassung von Fremdkapitalzinsen – wie von AGRANA bis dahin in Anspruch genommen – wird damit abgeschafft. Ein qualifizierter Vermögenswert (Bau neuer Produktionsstätten, wesentliche Ergänzungsinvestitionen) liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn ein beträchtlcher Zeitraum erforderlich ist, um den Vermögenswert in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen. Unternehmen müssen demnach zukünftig solche Fremdkapitalkosten als Teil der Anschaffungskosten der qualifizierten Vermögenswerte aktivieren. Der Standard ist erstmals auf Fremdkapitalkosten für qualifizierte Vermögenswerte anzuwenden, deren Anfangszeitpunkt für die Aktivierung am oder nach dem 1. Jänner 2009 liegt. AGRANA prüft derzeit die Auswirkungen der Änderung des IAS 23 auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Rahmen der Umsetzung der erstmaligen Anwendung zum 1. März 2009.
- Die Anpassungen von IAS 27 (Konzern- und separate Einzelabschlüsse) regeln die Umstrukturierung von Konzernen unter der Bildung einer neuen Konzernmuttergesellschaft. Mit der Überarbeitung von IAS 27 (Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS) wird außerdem klargestellt, dass nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente auch für den Fall, dass diese nach IFRS 5 als „zum Verkauf stehend“ zu klassifizieren sind, weiterhin zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.
- Durch Änderung des IAS 28 (Gemeinschaftsunternehmen) sowie korrespondierend IAS 32 und IFRS 7 (Finanzinstrumente: Angaben) wurde klargestellt, dass für Zwecke des Impairment-Tests die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen als einheitlicher Vermögenswert anzusehen ist und Wertaufholungen vorzunehmen sind.
- Der geänderte IAS 31 (Anteile an Joint Venture) regelt, dass bestimmte Gemeinschaftsunternehmen, die zum Marktwert bilanziert werden, den Vorschrift en von IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung) unterliegen.
- Die überarbeitete Fassung von IAS 32 (Finanzinstrumente: Darstellung) und IAS 1 betreffen die Änderungen der Klassifizierung von kündbaren Finanzinstrumenten und von Verpflichtungen, die lediglich im Liquidationsfall entstehen. Damit werden einige Finanzinstrumente, die derzeit die Definition einer finanziellen Verbindlichkeit erfüllen, als Eigenkapital klassifiziert. IAS 32 enthält detaillierte Kriterien zur Identifikation solcher Instrumente.
- Die Überarbeitung von IAS 34 (Zwischenberichterstattung) stellt klar, dass im Rahmen der Zwischenberichterstattung ein unverwässertes sowie ein verwässertes Ergebnis je Aktie in der Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben ist.
- Die Ergänzungen von IAS 36 (Wertminderung von Vermögenswerten) erweitern die Angaben im Anhang zum Goodwill-Impairment-Test.
- Die Überarbeitung von IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte) regelt, dass Ausgaben für Werbekampagnen und Maßnahmen der Verkaufsförderung nicht aktivierbar sind; die AGRANA-Gruppe ist von der Regelung nicht betroffen.
- Die Ergänzungen von IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung) in Verbindung mit IFRS 7 (Finanzinstrumente: Angaben) betreffen Regelungen für die Umgliederung von Finanzinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie zu Änderungen des Zinssatzes im Rahmen der Anwendung der Effektivzinsmethode.
- Die Anpassungen von IAS 40 (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) betreffen Immobilien in Bau bzw. deren Entwicklung, die zukünftig als Finanzinvestitionen gehalten werden sollen; die Anwendung des Standards ist für AGRANA irrelevant.
- Die Überarbeitung von IAS 41 (Landwirtschaft) konkretisiert, wie die Cashflows bei der Bewertung der Transformation biologischer Vermögenswerte in landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ermitteln sind.
- Die Anpassungen von IFRS 1 (Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards) in Verbindung mit IAS 27 (Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS) regeln die Bewertung von Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen im Rahmen der erstmaligen Anwendung von IFRS.
- Die Änderungen von IFRS 2 (Aktienbasierte Vergütung) sind für die AGRANA-Gruppe unerheblich, da keine aktienbasierten Vergütungen erfolgen.
- Der IFRS 8 (Operative Segmente) regelt, dass die Segmentberichterstattung strukturell und inhaltlich auf der Basis der regelmäßigen internen Berichterstattung an die internen Entscheidungsträger erfolgt.
- IFRIC 13 (Kundenbindungsprogramme) und IFRIC 14 (IAS 19 – Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung) regeln Sachverhalte, die für die AGRANA-Gruppe nicht relevant sind.
Sämtliche bisher aufgeführten geänderten Standards sind erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2009 beginnen. Sofern die Änderungen dieser Standards für die AGRANA-Gruppe von Relevanz sind, werden deren künftige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage geprüft.
Die Änderungen von IFRS 5 (Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche) stellen klar, dass auch bei einer teilweisen Veräußerung, sofern diese zum Verlust der Beherrschungsmöglichkeit über ein konsolidiertes Unternehmen führt, sämtliche Vermögenswerte und Schulden des konsolidierten Unternehmens in die Position „zum Verkauf stehend“ umzugliedern sind. Der überarbeitete Standard ist erstmalig verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Der geänderte Standard ist somit in der AGRANA-Gruppe ab dem Geschäftsjahr 2010|11 anzuwenden; abhängig von Art und Umfang künftiger Transaktionen werden sich aus den Änderungen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergeben.
Im Jänner 2008 wurden die überarbeiteten Fassungen des IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) sowie IAS 27 (Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS) veröffentlicht. Der neue IFRS 3 umfasst Regelungen zum Anwendungsbereich, zu Kaufpreisbestandteilen, zur Behandlung von Minderheitsanteilen und des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie zum Umfang der anzusetzenden Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden. Außerdem enthält der Standard Regeln zur Bilanzierung von Verlustvorträgen und zur Klassifizierung von Verträgen des erworbenen Unternehmens. Der neue IAS 27 verlangt für die Behandlung von Anteilserwerben bzw. -verkäufen nach Erlangung und unter Beibehaltung der Beherrschungsmöglichkeit die verpflichtende Anwendung des „economic entity approach“. Danach sind Transaktionen mit Minderheitsgesellschaftern erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen. Im Fall von sukzessiven Unternehmenserwerben, die zur Beherrschung eines Unternehmens führen, bzw. im Fall der Veräußerung von Anteilen mit Verlust der Beherrschung schreibt der Standard die erfolgswirksame Neubewertung der bereits gehaltenen bzw. der verbleibenden Anteile zum beizulegenden Zeitwert vor.
Die überarbeiteten Versionen des IFRS 3 und des IAS 27, die von der EU noch nicht in europäisches Recht übernommen wurden, sind im Wesentlichen prospektiv anzuwenden für am oder nach dem 1. Jänner 2010 beginnende Geschäftsjahre. Abhängig von Art und Umfang künftiger Transaktionen werden sich aus den Änderungen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der AGRANA-Gruppe ab dem Geschäftsjahr 2010|11 ergeben.
Bei der Erstellung des Konzernabschlusses wurden die Prinzipien der Klarheit, Übersichtlichkeit und Wesentlichkeit beachtet. Für die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt. Den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen vollkonsolidierten Unternehmen liegen einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zugrunde.