Das Grundkapital der AGRANA Beteiligungs-AG beträgt 103,2 m€ und ist in 14.202.040 auf Inhaber lautende Stückaktien (Stammaktien mit Stimmrecht) geteilt. Weitere Aktiengattungen bestehen nicht.
Die Z&S Zucker und Stärke Holding AG (Z&S) mit Sitz in Wien hält als Mehrheitsaktionär 75,5 % des Grundkapitals der AGRANA Beteiligungs-AG. Die Z&S ist eine 100 %-Tochter der AGRANA Zucker, Stärke und Frucht Holding AG mit Sitz in Wien, an welcher die Südzucker AG (Südzucker) mit Sitz in Mannheim|Deutschland und die Zucker-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (ZBG) mit Sitz in Wien je zur Hälfte beteiligt sind. An der ZBG halten die „ALMARA“ Holding GmbH, eine Tochtergesellschaft der Raiffeisen-Holding Niederösterreich Wien registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die Marchfelder Zuckerfabriken Gesellschaft m.b.H., die Estezet Beteiligungsgesellschaft m.b.H., die Rübenproduzenten Beteiligungs GesmbH und die Leipnik-Lundenburger Invest Beteiligungs AG, jeweils Wien, Beteiligungen. Aufgrund eines zwischen der Südzucker und der ZBG abgeschlossenen Syndikatsvertrages sind die Stimmrechte der Syndikatspartner in der Z&S gebündelt und es bestehen unter anderem Übertragungsbeschränkungen der Aktien und bestimmte Nominierungsrechte der Syndikatspartner für die Organe der AGRANA Beteiligungs-AG. So ist Dipl.-Ing. Johann Marihart von der ZBG als Mitglied des Vorstandes der Südzucker AG und Dkfm. Thomas Kölbl seitens Südzucker als Vorstandsmitglied der AGRANA Beteiligungs-AG bestellt. Beide erhalten für die Ausübung dieser Vorstandsfunktionen keine Bezüge.
Keine Inhaber von Aktien verfügen über besondere Kontrollrechte. Mitarbeiter, die auch Aktionäre der AGRANA Beteiligungs-AG sind, üben ihre Stimmrechte individuell aus.
Hinsichtlich der Möglichkeit des Vorstandes, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen, bestehen keine Befugnisse des Vorstandes im Sinne des § 243a Z. 7 UGB.
Es bestehen keine bedeutenden Vereinbarungen der Gesellschaft, die bei einem Kontrollwechsel in der Gesellschaft infolge eines Übernahmeangebotes wirksam werden, sich wesentlich ändern oder enden. Entschädigungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Organen oder Arbeitnehmern im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots bestehen nicht.

