Kapital-, Anteils-, Stimm- und Kontroll­rechte

Angaben gemäß § 243a Abs. 1 UGB

Das Grundkapital der AGRANA Beteiligungs-AG beträgt 103,2 m€ und ist in 14.202.040 auf Inhaber lautende Stückaktien (Stammaktien mit Stimmrecht) geteilt. Weitere Aktiengattungen bestehen nicht.

Die Z&S Zucker und Stärke Holding AG (Z&S) mit Sitz in Wien hält als Mehrheitsaktionär 75,5 % des Grundkapitals der AGRANA Beteiligungs-AG. Die Z&S ist eine 100%-Tochter der AGRANA Zucker, Stärke und Frucht Holding AG mit Sitz in Wien, an welcher die Südzucker AG Mannheim/Ochsenfurt (Südzucker) mit Sitz in Mannheim|Deutschland und die Zucker-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (ZBG) mit Sitz in Wien je zur Hälfte beteiligt sind. An der ZBG halten die „ALMARA“ Holding GmbH, eine Tochtergesellschaft der Raiffeisen-Holding Niederösterreich Wien registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die Marchfelder Zuckerfabriken Gesellschaft m.b.H., die Estezet Beteiligungs­gesellschaft m.b.H., die Rübenproduzenten Beteiligungs GesmbH und die Leipnik-Lundenburger Invest Beteiligungs AG, jeweils Wien, Beteiligungen. Aufgrund eines zwischen der Südzucker und der ZBG abgeschlossenen Syndikatsver­trages sind die Stimm­rechte der Syndikatspartner in der Z&S gebündelt und es bestehen unter anderem Übertragungs­beschränkungen der Aktien und bestimmte Nominierungs­rechte der Syndikats­partner für die Organe der AGRANA Beteiligungs-AG und der Südzucker. So ist Dipl.-Ing. Johann Marihart von der ZBG als Mitglied des Vorstandes der Südzucker und Dkfm. Thomas Kölbl seitens Südzucker als Vorstandsmitglied der AGRANA Betei­ligungs-AG bestellt.

Das britische Finanzunternehmen Prudential plc, London| Großbritannien, und einige seiner Tochtergesellschaften halten über den Streubesitz mehr als 10 % am AGRANA-Grundkapital.

Keine Inhaber von Aktien verfügen über besondere Kontroll­rechte. Mitarbeiter, die auch Aktionäre der AGRANA Beteili­gungs-AG sind, üben ihre Stimmrechte individuell aus.

Hinsichtlich der Möglichkeit des Vorstandes, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen, bestehen keine Befugnisse des Vorstandes im Sinne des § 243a Z. 7 UGB.

Es bestehen keine bedeutenden Vereinbarungen der Gesell­schaft, die bei einem Kontrollwechsel in der Gesellschaft infolge eines Übernahmeangebotes wirksam werden, sich wesentlich ändern oder enden. Entschädigungsverein­barun­gen zwischen der Gesellschaft und ihren Organen oder Arbeitnehmern im Falle eines öffentlichen Übernahme­angebots bestehen nicht.